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Tauchen - Sparte Tauchrecht
Versicherungsschutz bei Nothilfe
Eingetragen am 04.09.2006
Sozialgericht Hamburg, Urteil vom 29.07.1997, Az: 24 U 349/95
Wer seinem Tauchpartner bei einem unter Wasser eintretenden Notfall hilft und dann bei einem dadurch bedingten Notaufstieg selbst eine Taucherkrankheit vom Typ Caisson II11 erleidet, ist gem. § 548 Abs. 1 RVO (alt) gesetzlich unfallversichert. Es liegt ein Arbeitsunfall im Sinne dieser Vorschrift vor.
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