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Blog - Sparte Internet
Tod dem Internet - Jugendmedienschutz-Staatsvertrag
Eingetragen am 01.12.2010

Die Novellierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) zum 1.1.2011 ist zwar erst mal gescheitert, aber damit ist man als Seitenbetreiber noch längst nicht aus dem Schneider.
Nicht allen ist bekannt, dass schon seit 2003 ein Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) besteht.
Ich hege den Verdacht, dass durch den ganzen Rummel um die Novelierung des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) dieser jetzt erst recht bekannt geworden ist und eventuelle Abmahnabzocker auf den Plan ruft.
Es fielen Stichworte wie Sendezeit, Kennzeichnung, Jugenschutzbeauftragter u.s.w., aber die wenigsten wußten oder wissen, dass viele Hürden und Bestimmungen schon jetzt gelten!
Für den normalen Seitenbetreiber wäre lediglich eine freiwillige Kennzeichnung neu gewesen, mehr nicht...
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist für mich durch die Einschränkungen ab 16 mit Hürden eine Zensur durch die Bundesrepuplik Deutschland gerade für private Seitenbetreiber oder Blogger. Diese Grenze wird gerade bei Fotografien, Beratungsseiten wie Drogen, Sexualität und Reportagen, in nenne mal z.B. Tierschutz schnell erreicht. Hier Hürden wie Altercheck oder Onlinezeiten ab 22:00 Uhr einzuhalten würde den Tod vieler Seiten bedeuten. Durch die Verlagerung von Verantwortlichkeiten vom Nutzer des Internets auf die Betreiber der Angebote in Deutschland ist dies für mich nichts anderes als...
ZENSUR
Für Nachrichtensendungen, Sendungen zum politischen Zeitgeschehen gilt das Ganze nicht, hier kann IMHO Gewalt und Sex, bei berechtigtem Interesse weiterhin dargestellt werden(§ 5 (6).
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) ist für mich ein Gehirnschiss von Politheinis, die keine Ahnung haben, wie das Internet funktioniert.
Würde ich an Verschwörungstheorien glauben, hätte der nur den Sinn, die Meinungsbildung durch Blogger oder Seitenbetreiber im Internet zu verhindern.
Darum möchte ich hier den Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV), der schon seit 2003 besteht, den Seitenbetreibern und Bloggern etwas näher bringen.
(Meine Meinung, keine Rechtsberatung!)
Der Grundtenor lautet: Keine Angebote für Jugendliche (ab 16), ansonsten Hürden wie Alterscheck oder Einschränkung der Sendezeit!
Wer ist betroffen:
- Reiseberichte über fremde Völker und Kulturen mit ihren Riten und Gebräuchen
- Fotografen, die Akt oder z.B. Gothic, Splatter etc. zum Thema haben
- Auch Familienseiten, die u.U. Urlaubsfotos von ihren Kleinen am Strand darstellen
- Infoseiten die von Demos mit Gewalt, Tierschutzvereinen etc. mit Bildmaterial berichten
- Game-Seiten mit Avataren, Demos, Bildmaterial etc.
Nicht betroffen, wer reine Infos wie Bastelanleitungen, Computer-Infos etc. anbietet.
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Im Ganzen nachzulesen unter: www.bundespruefstelle.de...jugendmedienstaatsvertrag...pdf
Ich durchleuchte mal einige Passagen, frei nach meiner Interpretation:
§ 4 Unzulässige Angebote
(1) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote unzulässig, wenn sie
5. grausame oder sonst unmenschliche Gewalttätigkeiten gegen Menschen in einer Art schildern, die eine Verherrlichung oder Verharmlosung solcher Gewalttätigkeiten ausdrückt oder die das Grausame oder Unmenschliche des Vorgangs in einer die Menschenwürde verletzenden Weise darstellt
8. gegen die Menschenwürde verstoßen, insbesondere durch die Darstellung von Menschen, die sterben oder schweren körperlichen oder seelischen Leiden ausgesetzt sind oder waren, wobei ein tatsächliches Geschehen wiedergegeben wird, ohne dass ein berechtigtes Interesse gerade für diese Form der Darstellung oder Berichterstattung vorliegt.
Fotografen und Betreiber von Gamerseiten, aufgepasst!
Fotografie ist Kunst und durch das GG geschützt, fraglich aber, wie die Moralhüter und Gerichte das sehen.
(2) Unbeschadet strafrechtlicher Verantwortlichkeit sind Angebote ferner unzulässig, wenn sie
1. in sonstiger Weise pornografisch sind...
Auch hier, Fotografen aufgepasst!
Ne 20 jährige mit Minirock, auf jung geschminkt in einer devoten Haltung, schon wird das Eis dünn!
§ 5 Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote
(1) Sofern Anbieter Angebote, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu beeinträchtigen, verbreiten oder zugänglich machen, haben sie dafür Sorge zu tragen, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufen sie üblicherweise nicht wahrnehmen.
(2) Bei Angeboten wird die Eignung zur Beeinträchtigung der Entwicklung im Sinne von Absatz 1 vermutet, wenn sie nach dem Jugendschutzgesetz für Kinder oder Jugendliche der jeweiligen Altersstufe nicht freigegeben sind. Satz 1 gilt entsprechend für Angebote, die mit dem bewerteten Angebot im Wesentlichen inhaltsgleich sind.
(3) Der Anbieter kann seiner Pflicht aus Absatz 1 dadurch entsprechen, dass er
1.durch technische oder sonstige Mittel die Wahrnehmung des Angebots durch Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe unmöglich macht oder wesentlich erschwert oder
2. die Zeit, in der die Angebote verbreitet oder zugänglich gemacht werden, so wählt, dass Kinder oder Jugendliche der betroffenen Altersstufe üblicherweise die Angebote nicht wahrnehmen.
(4) Ist eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung im Sinne von Absatz 1 auf Kinder oder Jugendliche anzunehmen, erfüllt der Anbieter seine Verpflichtung nach Absatz 1, wenn das Angebot nur zwischen 23 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird. Gleiches gilt, wenn eine entwicklungsbeeinträchtigende Wirkung auf Kinder oder Jugendliche unter 16 Jahren zu befürchten ist, wenn das Angebot nur zwischen 22 Uhr und 6 Uhr verbreitet oder zugänglich gemacht wird.
Dies ist der für kleine Seitenbetreiber und Blogger wichtigste Paragraf! Hier sind die oben genannten Seiten betroffen!
Die Grenzen werden hier recht eng ausgelegt.
Dies bedeutet:
Alterscheck schon ab 16
...oder Sendezeit erst ab 22:00 Uhr
Die Grenze ab 16 Jahren wird ja schnell erreicht, hier bedarf es zusätzlich eines Jugenschutzbeauftragten:
§ 7 Jugendschutzbeauftragte
(1) Wer länderübergreifendes Fernsehen veranstaltet, hat einen Jugendschutzbeauftragten zu bestellen. Gleiches gilt für geschäftsmäßige Anbieter von allgemein zugänglichen Telemedien, die entwicklungsbeeinträchtigende oder jugendgefährdende Inhalte enthalten...
Der Begriff geschäftsmäßig ist hier interessant. Geschäftsmäßig handelt schon, wer Werbebanner auf seiner Seite oder Blog hat.
Fazit
Der Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) betrifft hauptsächlich private Seitenbetreiber oder Blogger, Nachrichtenseiten sind nahezu ausgenommen.
Da de Facto für private Seitenbetreiber oder Blogger kaum ein Spielraum besteht, ist der Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) für mich nichts anderes als eine Zensur.
Wer die oben genannten Inhalte anbietet, kann ich nur anraten, diese auf ausländische Server zu legen.
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