zur « Themenübersicht Dit&Dat

Diverses - Sparte Rechtliches

Berliner Zoo und Knut

Eingetragen am 15.06.2007

Wer kennt ihn nicht, Knut, den kleinen Bären aus dem Berliner Zoo?

Nun, den Berliner Zoo habe ich auch mal besucht, doch nett ist er.

Nun kommt Knut...
...noch ein possierlicher kleiner Bär, der plötzlich für hohe Umsatzahlen sorgt.
Google führt zu Blogs, wo nach es die ersten Aufreger darüber gibt, dass sich der Berliner Zoo den Namen Knut habe schützen lassen.
Der Berliner Zoo möchte nun natürlich auch Souveniers etc. unter dem Namen Knut vertreiben.
Finde ich auch ok, die Zoos kämpfen eh mit den Finanzen...

Aber kann man sich den Namen Knut so einfach schützen lassen, das ist doch ein Eigenname?
Bei uns heisst z.B. ein Bäcker geschützt Bruno…
So meine unmaßgebliche Meinung: Eigentlich sind Eigennamen nicht zu schützen. Wichtig ist aber, dass kein Bezug vom Namen zum Produkt hergestellt werden kann. Geschützt wird nicht wirklich der Name an sich, sondern das Produkt, dass unter diesen Namen vertrieben wird. Beispiel: Mars…
Rechtlich ist ein Tier eine Ware, somit kann Knut für diese (und andere) Waren geschützt werden.

Manch einer hat vielleicht nun ein paar nette Fotos insbesondere von Knut geschossen und veröffentlicht sie stolz auf seiner Homepage.
Im Netz kursieren Gerüchte, dass schon Homepagebesitzer wegen Markenrechte abgemahnt worden seien.
Nun, ich kann das nicht nicht nachvollziehen, da nach meinem Erkenntnisstand (Mai 07) lediglich ein Antrag auf Erteileilung eines Markenzeichens läuft.
Ob es bereits zu einer Abmahnung gekommen ist, weiss ich nicht, auch kann ich die Gesamtumstände nicht beurteilen. Ist eigentlich aber auch egal...
Weist der Berliner Zoo den Besucher auf evtl. Beschränkungen bezüglich des Fotografierens hin, könnte ein Veröffentlichen von Knut-Bildern auf der eigenen Homepage durchaus ein Problem dar stellen. Dies hat aber nichts mit dem Markenrecht zu tun. Wenn ich z.B. den bewußten Mars-Riegel fotografiere und auch dazu etwas schreibe, verstoße ich nicht gegen das Markenrecht. Ansonsten wären kaum noch Fotos in der Öffentlichkeit, oder ein Veröffentlichen von Bildern in der Presse möglich ;-)
Einen geschützten Namen und vielleicht ein eigenes Bild darf ich durchaus zu meiner Meinungsverbreitung verwenden. Dies gilt auch für die Knut-Bilder des Berliner Zoos.
Erst wenn ich dann meine Knut-Bilder in irgend einer Weise vermarkte oder ausserhalb der Pressefreiheit verbreite, dann könnte es Ärger geben. Und dieses Recht des Berliner Zoos zu der Vermarktung vom Knut sehe ich als völlig legitim an.
Ich halte es bei einer evtl. Markeneintragung vom Knut um einen unnötigen Aufreger.
Veröffentlicht man Bilder von Knut, handelt es sich letztendlich auch um eine Verwertung.  Da diese Bilder auf dem Grund und Boden des Berliner Zoos gemacht wurden, könnten hier durchaus Verwertungsrechte des Berliner Zoos tangiert werden. Das hat auch nichts mit dem Urheberrecht zu tun, denn die Urhebereigenschaft der Bilder bleibt beim Fotografen.
Dann haben wir ein Recht auf Pressefeiheit, welche auch evtl. Verwertungsrechte des Hausherrn einschränkt.

Was soll man als Homepagebenutzer tun?
Das Veröffentlichen von Bildern tangiert etliche Gesetze. Grundsätzlich ist gegen das Veröffentlichen der Knut-Bilder im Rahmen der Pressefeiheit, auch wenn jemand Kritik übt, nichts einzuwenden. Geprüft werden muss aber, ob der Berliner Zoo Beschränkungen bezüglich des Fotografierens und ein evtl. Vewertungsrecht hat. Es kommt halt auf den Einzelfall an.
Auch ohne Markeneintrag vom Knut für den Berliner Zoo, sollte man es auf jeden Fall unterlassen, Bilder von Knut zB. auf T-Shirts etc.  oder sonstwie zu verbreiten (Verwertung). Ansonsten hat ein Markeneintrag für Homepagebesitzer IMHO keine Auswirkung.
Für mich ungefährlich:
Berichte mit Bildern wie: Mein Besuch im Berliner Zoo, Der arme Knut usw. und/oder eine Galerie.
Gefährlich:
Das Anbieten von hochauflösenden Bildern zum (auch unentgeldlichen) Download, Drucke auf T-Shirts
Im Zweifelsfall würde ich den direkten Kontakt zum Berliner Zoo wählen, ein nettes Gespräch ist zumeist der einfachste Weg.

Tipp:
dpinfo.dpma.de/protect/mar.html
und als Marke Knut eingeben, hier erfahrt Ihr alles über den Sachstand.

Nachtrag:
Angeregt durch diese Problematik stellte ich in der Newsgroup de.soc.recht.datennetze eine entspreche Anfrage bezüglich Bildrechten. Hier eine Antwort von Johannes Roehnelt, Message-ID: <1178721714.406886.84560@w5g2000hsg.googlegroups.com>

On 9 Mai, 01:36, Michael Scharrer wrote:

> > Nach meinem laienhaften Rechtsverständnis genießt ein Veranstalter ein
> > Hausrecht und kann bestimmen, ob oder unter welchen Umständen Fotos
> > gemacht werden dürfen und/oder sie verwertet werden dürfen.
> > Fehlen diese Hinweise, oder sind sie nicht unmittelbar zugänglich, kann
> > ich IMHO mit meinen Bildern machen, was ich möchte.

Es gibt hierzu ein BGH-Urteil "Schloss Tegel" aus dem Jahr 1974, bei dem es um Fotos nicht mehr urheberrechtlich geschuetzter Werke im Innenhof des Schlosses ging.  Hieraus ist diesem Zusammenhang besonders der zweite Leitsatz von Bedeutung.

"2. Stoerer im Sinne des § 1004 BGB ist sowohl derjenige, der die Aufnahmen zu gewerblichen Zwecken anfertigt, ohne hierzu die Erlaubnis des Eigentuemers eingeholt zu haben, wie auch derjenige, der die Vervielfaeltigung und gewerbliche Verbreitung solcher Aufnahmen durchfuehrt."

Das Urteil wurde in den Diskussionsforen schon haeufig kritisiert.
Und die Frage, ob der BGH in einem vergleichbaren Fall heute wieder genauso entscheiden wuerde, ist berechtigt. Wenn nicht, liesse sich m. E. die Verbreitung von Bildern nicht urheberrechtlich geschuetzter Sachen und Veranstaltungen (Sport), bei denen Persoenlickeitsrechte nicht beruehrt werden, nur vertraglich verhindern. Und Vertraege binden nur die Vertragsparteien und nicht Dritte, denen die Bilder spaeter zufaellig in die Haende fallen.

siehe auch de.wikipedia.org/wiki/Bildrechte
4.18 Bildrechte an Sachen auf privatem Raum:

Fotografien, die unter Verletzung des Hausrechts oder entgegen einem Fotografierverbot erstellt worden sind, deren Abbildungsgegenstand aber gemeinfrei ist, stellen keinen Eingriff in fremde Urheberrechte dar und nicht notwendigerweise einen Eingriff in fremde Rechte.
Das Hausrecht, im Sinne eines Rechts über die Benutzung eines geschützten Raums zu verfügen, erfasst nicht unmittelbar das spätere Veröffentlichen von Fotos dieses Raumes.

Entscheidungen zu diesem Themenbereich, insbesondere § 903 BGB (Befugnisse des Eigentümers) und § 1004 BGB (Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch), sind unter anderem

Schloss Tegel (Bundesgerichtshof, Urteil vom
20. September 1974, Az. I ZR 99/73)

Friesenhaus (Bundesgerichtshof, Urteil vom
9. März 1989, Az. I ZR 54/87)

Wayangfiguren (OLG Köln, Urteil vom
25. Februar 2003, Az. 15 U 138/02)

MfG
Johannes
www.schmunzelkunst.de
mit SAQs zum Thema Bildrecht

 

Bisherige Kommentare:        Kommentar schreiben»