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Diverses - Sparte Rechtliches
Abmahnung bei geringer Rechtsverletzung
Eingetragen am 14.04.2008
Gerade als privater Betreiber einer Website begibt man sich schnell auf Glatteis...Hier und da im Netz ein Bild geklaut, auf der Website eine Hintergrundmusik oder Karte eingebaut, zumeist aus Naivität, ohne böse Absichten...
Eindeutig handelte es sich hier um Rechtsverletzungen. Findige Anwälte sahen und sehen hier wohl auch eine Einnahmequelle und schrieben teure Abmahnungen. Oftmals stand aber die Rechtsverletzung in keinem Verhältnis zu der geforderten Abmahngebühr. Gerade bei Jugendlichen, die ihr Video mit einer Hintergrundmusik verzierten, oder ein Foto ihres Lieblingsstars auf ihrer Homepage veröffentlichten.
Damit soll nun schluss sein!
Im April 2008 verabschiedete der Bundestag ein Gesetz, bei dem der Höchstbetrag für diese geringfügingen Verstöße bei 100 Euro liegen soll!
Allerdings ist das an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Es muss sich um eine erstmalige Abmahnung handeln.
- Es muss sich um einen einfach gelagerten Fall handeln.
- Die Abmahnung muss außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt sein.
Ein weiteres Problem dürfte sich aus der Definition des geschäftlichen Verkehrs ergeben. Was ist ein geschäftlicher Verkehr? Dieser ist weit auszulegen und umfaßt jede wirtschaftliche Tätigkeit, die der Förderung eines eigenen oder fremden Geschäftszwecks bestimmt ist.
Gehört dazu schon, wenn ich etliche Werbebanner auf meiner Homepage geschaltet habe? Wenn ich des Öfteren als Privatmann Artikel bei eBay einstelle? Für eine geschäftliche Tätigkeit muss man nicht unbedingt auch ein Gewerbe betreiben.
Bedingt durch all die schwammigen Definitionen wird es noch viel gerichtlichen Klärungsbedarf geben. Nutzen wird es wohl nur die kleine Gruppe, die mal etwas bei eBay eingetellt hat, oder eine Homepage betreiben, auf der keine Werbebanner zu finden sind und es sich wirklich lediglich um eine kleine Rechtsverletzung handelt.
Ansonsten....
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