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Diverses - Sparte Rechtliches
Abmahnung
Eingetragen am 29.08.2006
Dieser Artikel wurde von dem mir befreundeten RA Jörg Plöhn überlassen.www.ploehn.com
Es hat sich herumgesprochen: die Abmahnung ist ein effektives und beliebtes Mittel, um Rechtsverletzungen aus Urheber-, Marken-, Namens- und Wettbewerbsrecht entgegen zu wirken. Die Streitwerte sind oft hoch und die drohenden Kosten wirken abschreckend auf den Betroffenen. Hier ein paar Hinweise zur Abmahnung:
Eine Abmahnung ist lediglich ein einfaches Anschreiben eines Unternehmens, Rechtsanwaltes oder Abmahnvereines, in dem der Abmahner auf einen bestimmten - seiner Ansicht nach - rechtswidrigen Zustand hinweist und ein Tun oder Unterlassen verlangt. Eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung sowie eine Kostennote des Rechtsanwaltes sind i.d.R. beigefügt. Strafbewehrt bedeutet, dass Sie ein Abkommen mit dem Abmahner treffen, dass Sie eine Strafe von z.B. 5.000 EUR zahlen, wenn Sie erneut gegen dessen Rechte verstoßen.
Unterschreiben Sie diese Erklärung weiß der Abmahner, dass Sie es ernst meinen und er keine weiteren Verstöße zu befürchten hat.
1. Eine Frage die oft gestellt wird: Warum überhaupt gleich abmahnen? Reicht nicht auch eine freundliche Aufforderung?
Hier muss der Abmahner überlegen, wie wichtig und dringend die Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes ist. Denn wenn er das dringende Bedürfnis einer Abstellung des Zustandes hat, und der Gegner reagiert auf das freundliche Anschreiben nach Fristsetzung nicht, so hat er es im einstweiligen Verfügungsverfahren schwer, die Dringlichkeit seines Anliegend glaubhaft zu machen.
Die Abmahnung hat weiterhin den Zweck, für den Abmahner Kosten zu vermeiden:
1. kann er die Kosten der anwaltlichen Inanspruchnahme auf den Gegner abwälzen;
2. Wenn der Abmahner gleich klagen würde (ohne vorher abgemahnt, sondern nur freundlich geschrieben zu haben), könnte es ihm passieren, dass der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt und der Kläger sämtliche Kosten zu tragen hat.
Um es klarzustellen: die Abmahnung ist nicht gesetzlich geregelt, allerdings ist sie ein legales,
relativ kostengünstiges Mittel um vorprozessual gegen eine Rechtsverletzung vorzugehen.
2. Wie sollten Sie auf eine Abmahnung reagieren?
Wichtig ist : Sie sollten reagieren! Ignorieren Sie eine Abmahnung, so kann der Abmahner sogleich eine Einstweilige Verfügung erwirken, vorausgesetzt er kann die Rechtsverletzung glaubhaft machen. Im Zweifel kann er das und Sie haben die weiteren Kosten eines einstweiliger Verfügungsverfahren und ggf. einer Klage in der Hauptsache zu tragen.
Wenn Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abmahnung haben, so sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen, ob und wie Sie gegen die Abmahnung vorgehen wollen. Hier gibt es zum Beispiel die Möglichkeit einer negativen Feststellungsklage. So können Sie - wenn Sie obsiegen - auch sämtliche Kosten auf den Gegner abwälzen.
Übersteigt der Streitwert 5.000 EUR – was in fast jedem Fall zutreffen dürfte – so werden alle Verfahren vor dem Landgericht abgewickelt. Gem. § 78 ZPO herrscht Anwaltzwang, d.h. Sie müssen sich einen Anwalt nehmen, um vor Gericht handlungsfähig zu sein.
3. Es ist auch möglich den Text der Unterlassungserklärung zu ändern. Vorsichtig sollte man allerdings sein, wenn es darum geht, die Höhe einer Vertragsstrafe auf ein Minimum herabzusenken. Der Gegner könnte dann glauben, es sei Ihnen gar nicht ernst mit Ihrer Erklärung, wenn dieser geringen Strafe ein hoher potentieller Schaden gegenübersteht.
Auch die Kürzung von Rechtsanwaltkosten sind brisant, da der Gegner regelmäßig zumindest einen Anspruch auf Ersatz der RA-Kosten aus "Geschäftsführung ohne Auftrag" hat, da es auch in Ihrem mutmaßlichen Interesse ist, den rechtswidrigen Zustand zu beseitigen. In einigen Fällen kann dies jedoch ausgeschlossen sein, z.B. wenn es sich um Serienabmahnung handelt, bei der offensichtlich keine Prüfung der Rechtslage im Einzelfall stattgefunden hat. Das bedeutet aber nicht, dass die Kosten einer Serienabmahnung grundsätzlich nicht erstattet werden müssen.
Für den Ersatz der Anwaltskosten gibt es noch weitere Anspruchsgrundlagen, die unter die Rubrik "Schadensersatz" fallen. Diese Kosten sind dem Gegner ja auch tatsächlich entstanden.
Passagen, die eine ausufernde Haftung für Sie begründen würden, sind zwar beliebt, sollten aber unbedingt einer näheren Prüfung unterzogen werden.
4. Beachten Sie aber, dass Sie, wenn Sie sich entscheiden, die Abmahnung zu akzeptieren, sowohl die Kostennote des gegnerischen Anwaltes als auch die Ihres Anwaltes zu begleichen haben.
Selbst wenn Sie außergerichtlich obsiegen, müssen Sie Ihre RA-Kosten grundsätzlich selbst tragen. Der Streitwert wird meist schon vom Abmahner vorgeschlagen, bei Domain-Streitigkeiten sind bis zu 50.000 EUR keine Seltenheit. Hier besteht jedoch i.d.R. noch Verhandlungsspielraum.
5. Eine Abmahnung ist oft der Anlass zu Vergleichsverhandlungen, in dem z.B. der Abgemahnte etwas anbietet, das der Gegner rechtlich nicht durchsetzen könnte (z.B. Übertragung statt bloßer Freigabe einer Domain, besondere Nutzungsrechte etc.); hierfür ist der Abmahner oft bereit, die Anwaltskosten (teilweise) zu übernehmen.
6. Ist der Abmahner hartnäckig und sind Sie auch nicht bereit nachzugeben, werden Sie sich vermutlich bald in einem einstweiligen Verfügungsverfahren wiederfinden. Parallel dazu oder im Anschluss daran kann sich noch ein langwieriges Hauptsacheverfahren anschließen; muss es aber nicht.
7. Angesichts der hohen Kosten (Gerichtskosten, Kosten für zwei Anwälte, ggf. Gutachten etc.) ist es stets vorzuziehen, eine außergerichtliche Einigung zu erzielen, auch wenn man hierbei Abstriche von seiner Rechtsposition machen muss. Das Kostenrisiko im erstinstanzlichen Verfahren liegt bei einem Streitwert von 25000 EUR bei knapp 6000 EUR, bei 50.000 EUR Streitwert bei fast 9000 EUR.
Bei einer außergerichtlichen Einigung käme man schon mit ca. 1200-1800 EUR davon.
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Mik schrieb am 05.02.2008
Hier ein Tipp, gerade für kleine Seitenbetreiber bei hohen Abmahnkosten! Ist die Abmahnung im zweifelsfalle berechtigt, oder es bestehen Bedenken ob die Abmahnung rechtmäßig ist, Unterlassungserklärung unterschreiben, aber keine Anwaltskosten zahlen. Dann liegt der Streitwert lediglich in Höhe der Abmahnkosten. Glaubt man, im Recht zu sein, ist es so deutlich kostengünstiger zu seinem Recht zu kommen.
Hier ein Tipp, gerade für kleine Seitenbetreiber bei hohen Abmahnkosten! Ist die Abmahnung im zweifelsfalle berechtigt, oder es bestehen Bedenken ob die Abmahnung rechtmäßig ist, Unterlassungserklärung unterschreiben, aber keine Anwaltskosten zahlen. Dann liegt der Streitwert lediglich in Höhe der Abmahnkosten. Glaubt man, im Recht zu sein, ist es so deutlich kostengünstiger zu seinem Recht zu kommen.